4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mangels Geschädigtenstellung rückblickend keine Parteistellung zukommt. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige erstattet hat, ergeben sich keine weiteren Ansprüche. Der anzeigenden Person, die weder Opfer, Geschädigte noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen im Normalfall – mit Ausnahme des Auskunftsrechts – keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO;