Vermögensdispositionen zu veranlassen, würden daran nichts ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesen Punkten Recht bekäme und das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre bejaht würde, wäre immer noch nicht geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich falschen Informationen konkret hätte gefährdet sein sollen. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.