Gleiches gilt für die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unwahren Angaben zur konsolidierten Bruttomarge im Geschäftsbericht 2019 ignoriert und damit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Auch die Argumente, wonach die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» und Art. 152 StGB als solchen verletzt haben soll, indem sie dem Gericht vorgegriffen und zu Unrecht angenommen habe, dass die umstrittenen Angaben nicht dazu geeignet gewesen sein sollen, die Adressaten zu schädigenden