15 001 166 – 15 001 167) abgewiesenen Editionsbegehren und Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen wären, in Bezug auf die Frage nach der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers Klarheit zu schaffen. Gleiches gilt für die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unwahren Angaben zur konsolidierten Bruttomarge im Geschäftsbericht 2019 ignoriert und damit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe.