Die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist somit zu verneinen, womit er sich auch nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO qualifiziert. 3.3.4 Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 17. Mai 2021 (pag. 14 004 031 – 14 004 032) und vom 15. November 2021 (pag. 15 001 166 – 15 001 167) abgewiesenen Editionsbegehren und Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen wären, in Bezug auf die Frage nach der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers Klarheit zu schaffen.