Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben. 3.3.3 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Aktionär und ehemaliger Verwaltungsratspräsident der F.________ SA ist (Beilagen 2 und 8). Als Aktionär wäre er daher Adressat allfälliger Falschinformationen und damit potentiell abstrakt gefährdet. Wie gezeigt (E. 3.2.3), ist jedoch für die Beurteilung der Geschädigtenstellung i.S.v.