und sie das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der G.________ Gruppe nicht wesentlich zu verändern vermocht hätten. Demzufolge seien die umstrittenen Angaben nicht dazu geeignet gewesen, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen. Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die angezeigten Sachverhaltskomplexe eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre aufgrund angeblich falscher Angaben nicht als gegeben erachtete. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben.