Des Weiteren definierte die Staatsanwaltschaft, wie die Begriffe «wirtschaftliche Lage», «wirtschaftliche Tätigkeit», «Unternehmen» und «Wesentlichkeit» im Lichte von Art. 152 StGB und mit Blick auf den zu beurteilenden Fall zu verstehen seien. Dabei folgerte sie sinngemäss, es sei zu prüfen, ob unwahre oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, die das Gesamtbild über die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage der G.________ Gruppe in einem Ausmass veränderten, dass die Adressaten (als Gruppe mit gemeinsamen Finanzinformationsbedürfnissen) in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst worden sein könnten.