Dies sei wiederum dann gegeben, wenn die Angabe das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens oder dessen Geschäftstätigkeit wesentlich verändere. Des Weiteren definierte die Staatsanwaltschaft, wie die Begriffe «wirtschaftliche Lage», «wirtschaftliche Tätigkeit», «Unternehmen» und «Wesentlichkeit» im Lichte von Art. 152 StGB und mit Blick auf den zu beurteilenden Fall zu verstehen seien.