Mit Blick auf die unwahren oder unvollständigen Angaben hielt sie zunächst fest, dass diese von erheblicher Bedeutung sein müssten. Dies sei dann der Fall, wenn sie objektiv geeignet seien, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen; sie also insofern geeignet seien, das Verhalten Dritter zu beeinflussen. Dies sei wiederum dann gegeben, wenn die Angabe das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens oder dessen Geschäftstätigkeit wesentlich verändere.