Die Angaben seien daher geeignet, bestehende oder künftige Aktionäre zu schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen. Damit macht der Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre aufgrund angeblich falscher Informationen geltend. 3.3.2 Im Rahmen der Einstellungsverfügung erörterte die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmerkmale von Art. 152 StGB. Mit Blick auf die unwahren oder unvollständigen Angaben hielt sie zunächst fest, dass diese von erheblicher Bedeutung sein müssten.