Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschwerdeführer vorliegend mangels konkreter Gefährdung nicht zur Beschwerde legitimiert. 3.3.1 Gemäss Strafanzeige vom 9. April 2020, der Ergänzung zur Strafanzeige vom 15. Oktober 2020, der Stellungnahme vom 13. August 2021 sowie der Beschwerde vom 20. Dezember 2021 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten vor, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung der F.________ SA bzw. der G.________ Gruppe und deren Tochtergesellschaften im Februar 2020 einen Aktionärsbrief an die Aktionäre versandt und auf der Webseite der G.________Gruppe unter der Rubrik I.___