115 Abs. StPO gilt. Bei Vermögensgefährdungsdelikten, wie dem vorliegenden, kann die Geschädigtenstellung vielmehr nur dann bejaht werden, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen zumindest konkret gefährdet wurde (so auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 58; vgl. auch Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE150032 vom 27. April 2015 E. 3.2).