4 Unterlassen liegen, etwa im Verzicht auf die Veräusserung von Aktien oder auf die Kündigung eines Kredits aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (vgl. WEIS- SENBERGER, a.a.O, Art. 152 StGB N. 27 und 29 mit Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 152 StGB Rz. 7; Botschaft, a.a.O, 1035 f. Ziff. 213.19). Der blosse Verzicht auf den Kauf von Aktien nach einer falschen negativen Meldung der Gesellschaft qualifiziert hingegen nicht als schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Art.