die Stellung der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO innehaben, ist vorliegend primär die zweitgenannte Schutzrichtung (Schutz des Vermögens der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information) von Bedeutung. Ganz allgemein liegt die abstrakte Gefahr eines vermögensschädigenden Verhaltens i.S.v. Art. 152 StGB dann vor, wenn die unwahren oder unvollständigen Angaben von erheblicher Bedeutung, d.h. objektiv geeignet, sind, die Adressaten (aktuelle und potentielle Gesellschafter) zu schädigenden Vermögensverfügungen zu motivieren.