115 StPO gäbe. Mit dem Gefährdungstatbestand wird einzig der Schutz des Vermögens so weit vorverlegt, dass es keiner wirklichen Schädigung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2d). 3.2.2 Aufgrund der voranstehenden Erwägung wird deutlich, dass Art. 152 StGB zwei unterschiedliche abstrakte Schutzrichtungen enthält. Für die Beurteilung der Frage, welche Personen als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage kommen resp. die Stellung der Privatklägerschaft i.S.v.