» Die Norm dient zum einen dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die über das betreffende Unternehmen verbreiteten Informationen. Zum anderen soll die Bestimmung das Vermögen der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information schützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2019 vom 20. November 2019 E. 1.4; Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3;