Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen auch aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen).