Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 575 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Leitende Staatsanwältin H.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Dezember 2021 (W 20 422) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Anzeigeerstatter und Privatkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren (W 20 422) wegen unwahrer Angaben über kaufmännisches Gewerbe gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend zusammen: Beschuldigte) ein. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Posteingang: 22. Dezember 2022) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2021 (W 20 422) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Verdacht auf unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe fortzusetzen. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Eingabe vom 14. Janu- ar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die nicht anwaltlich vertrete- nen Beschuldigten verlangten mit gemeinsamer Stellungnahme vom 18. Janu- ar 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2. 2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Trä- ger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). 2 2.3 Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im All- gemeinen auch aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck ge- schützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, pri- vate Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei abstrakten Gefähr- dungsdelikten gibt es gemäss Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keine Ge- schädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4; Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 17 74 vom 3. März 2017 E. 2.3; BK 15 389 vom 21. März 2016 E. 2.3; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 30 und 58; vgl. auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 115 StPO Rz. 1). 2.4 Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt auch auf kantonaler Ebe- ne für die StPO-Beschwerde (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 StPO Rz. 7c; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert dabei je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimati- on zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 92). 3. 3.1 Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 macht der Beschwerdeführer in prozes- sualer Hinsicht geltend, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und an einer ordnungsgemässen Durch- führung des Strafverfahrens zu haben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass er mit Strafanzeige vom 9. April 2020 die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen Art. 152 StGB verlangt habe, womit er sich als Strafkläger qualifiziere. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren eingestellt. Entsprechend sei er gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. 3 3.2 Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann die Beschwerdelegitimation in Sachverhaltskonstellationen wie der vorliegenden jedoch nicht ohne Weiteres bejaht werden. 3.2.1 Art. 152 StGB stellt Personen unter Strafe, die «in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genos- senschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung machen oder machen lassen, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können.» Die Norm dient zum einen dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die über das betreffende Unternehmen verbreiteten Informationen. Zum anderen soll die Bestimmung das Vermögen der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information schützen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1050/2019 vom 20. November 2019 E. 1.4; Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; je mit Hinweisen; WEISSENBERGER, a.a.O, Art. 152 StGB N. 2). Nicht verlangt wird hingegen, dass es aufgrund der unwahren Informationen zu einer Täuschung und einer schädigenden Vermögensverfügung gekommen ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; WEISSENBERGER, a.a.O, Art. 152 StGB N. 3). Die Norm ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausge- staltet (Botschaft vom 24. April 1991 zur Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches […], BBl 1991 II 1033 Ziff. 213.19; Urteile des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 152 StGB N. 3). Daraus lässt sich indes weder ableiten, Art. 152 StGB diene per se nicht dem Schutz von Individualgütern noch, dass es insoweit per se keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 StPO gäbe. Mit dem Gefährdungstatbestand wird einzig der Schutz des Vermögens so weit vorver- legt, dass es keiner wirklichen Schädigung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2d). 3.2.2 Aufgrund der voranstehenden Erwägung wird deutlich, dass Art. 152 StGB zwei unterschiedliche abstrakte Schutzrichtungen enthält. Für die Beurteilung der Frage, welche Personen als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage kommen re- sp. die Stellung der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO innehaben, ist vorliegend primär die zweitgenannte Schutzrichtung (Schutz des Vermögens der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositio- nen infolge täuschender Information) von Bedeutung. Ganz allgemein liegt die ab- strakte Gefahr eines vermögensschädigenden Verhaltens i.S.v. Art. 152 StGB dann vor, wenn die unwahren oder unvollständigen Angaben von erheblicher Bedeutung, d.h. objektiv geeignet, sind, die Adressaten (aktuelle und potentielle Gesellschafter) zu schädigenden Vermögensverfügungen zu motivieren. Eine solche Fehldispositi- on kann etwa in einem aktiven Tun, wie dem Kauf oder Verkauf von Anteilen am betreffenden Unternehmen (Handel an der Börse) oder dem Gewähren von Kredit bestehen. Demgegenüber kann eine Fehldisposition jedoch auch in einem blossen 4 Unterlassen liegen, etwa im Verzicht auf die Veräusserung von Aktien oder auf die Kündigung eines Kredits aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (vgl. WEIS- SENBERGER, a.a.O, Art. 152 StGB N. 27 und 29 mit Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 152 StGB Rz. 7; Botschaft, a.a.O, 1035 f. Ziff. 213.19). Der blosse Verzicht auf den Kauf von Aktien nach einer falschen negativen Meldung der Gesellschaft qualifiziert hingegen nicht als schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Art. 152 StGB (WEISSENBERGER, a.a.O, Art. 152 StGB N. 29 mit Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 152 StGB Rz. 7). 3.2.3 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass wer als Adressat der unwah- ren oder unvollständigen Angaben abstrakt gefährdet ist, automatisch auch als ge- schädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. StPO gilt. Bei Vermögensgefährdungsdelik- ten, wie dem vorliegenden, kann die Geschädigtenstellung vielmehr nur dann be- jaht werden, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen zumindest konkret gefährdet wurde (so auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 58; vgl. auch Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE150032 vom 27. April 2015 E. 3.2). Ist die konkrete Gefährdung – und damit verbunden die Be- schwerdelegitimation – nicht offensichtlich, so ist sie von der beschwerdeführenden Person darzulegen (vgl. E. 2.3 und auch Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.4.1). 3.3 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschwerdeführer vorliegend man- gels konkreter Gefährdung nicht zur Beschwerde legitimiert. 3.3.1 Gemäss Strafanzeige vom 9. April 2020, der Ergänzung zur Strafanzeige vom 15. Oktober 2020, der Stellungnahme vom 13. August 2021 sowie der Beschwerde vom 20. Dezember 2021 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten vor, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung der F.________ SA bzw. der G.________ Gruppe und deren Tochtergesellschaften im Februar 2020 einen Aktionärsbrief an die Aktionäre versandt und auf der Webseite der G.________Gruppe unter der Rubrik I.________ publiziert zu haben, welcher unwahre und beschönigende Informationen betreffend die Geschäftsergebnis- se 2019 der G.________ Gruppe beinhalte. Konkret sollen die Beschuldigten in genanntem Aktionärsbrief behaupten, dass die G.________ Gruppe ein organi- sches Wachstum von 11,3% in der Sparte J.________ ausweisen würde. Sodann hätten sie angegeben, dass die Sparte K.________ ein Wachstum von 11,5% in den L.________ Aktivitäten sowie von 7,8% in den internationalen Verkäufen aus- weisen würde. Schliesslich hätten die Beschuldigten ausgeführt, dass eine Aktien- kapitalerhöhung bei der M.________ SA gescheitert und das Projekt N.________ weniger weit fortgeschritten sei als vom damaligen Verwaltungsrat (darunter der Beschwerdeführer) ursprünglich angegeben. Sodann bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten im Aktionärsbrief vom Februar 2020 fälschlicherweise bekannt- gegeben hätten, dass das organische Wachstum der O.________ SA auf Grup- penebene um 12% angestiegen sei. Schliesslich seien auch im Geschäftsbe- richt 2019 der G.________ Gruppe unwahre Angaben zur konsolidierten Brutto- marge gemacht worden. Die unwahren Angaben seien relevant für den Wert der 5 Aktien und damit für die Aktionäre. Da die Aktien der F.________ SA öffentlich auf der elektronischen Handelsplattform P.________ der Q.________ (Bank) gehan- delt und dort auch Auszüge der Aktionärsbriefe publiziert würden, seien die Anga- ben zudem Grundlage für Einschätzungen und Empfehlungen von Analysten. Ent- sprechende Publikationen hätten zu starken Schwankungen im Aktienkurs der F.________ SA geführt. Die Angaben seien daher geeignet, bestehende oder künf- tige Aktionäre zu schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen. Damit macht der Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine abstrakte Gefähr- dung der aktuellen und potentiellen Aktionäre aufgrund angeblich falscher Informa- tionen geltend. 3.3.2 Im Rahmen der Einstellungsverfügung erörterte die Staatsanwaltschaft die Tatbe- standsmerkmale von Art. 152 StGB. Mit Blick auf die unwahren oder unvollständi- gen Angaben hielt sie zunächst fest, dass diese von erheblicher Bedeutung sein müssten. Dies sei dann der Fall, wenn sie objektiv geeignet seien, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen; sie also insofern geeig- net seien, das Verhalten Dritter zu beeinflussen. Dies sei wiederum dann gegeben, wenn die Angabe das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage eines Unterneh- mens oder dessen Geschäftstätigkeit wesentlich verändere. Des Weiteren definier- te die Staatsanwaltschaft, wie die Begriffe «wirtschaftliche Lage», «wirtschaftli- che Tätigkeit», «Unternehmen» und «Wesentlichkeit» im Lichte von Art. 152 StGB und mit Blick auf den zu beurteilenden Fall zu verstehen seien. Dabei folgerte sie sinngemäss, es sei zu prüfen, ob unwahre oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, die das Gesamtbild über die Vermögens-, Finanzierungs- und Er- tragslage der G.________ Gruppe in einem Ausmass veränderten, dass die Adres- saten (als Gruppe mit gemeinsamen Finanzinformationsbedürfnissen) in ihren wirt- schaftlichen Entscheidungen beeinflusst worden sein könnten. Zusammenfassend stellte sie schliesslich fest, dass die umstrittenen Angaben im Aktionärsbrief von Februar 2020 weder als unwahr noch als unvollständig qualifiziert werden könnten und sie das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der G.________ Gruppe nicht wesentlich zu verändern vermocht hätten. Demzufolge seien die umstrittenen An- gaben nicht dazu geeignet gewesen, die Adressaten zu schädigenden Vermö- gensdispositionen zu veranlassen. Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die angezeigten Sachverhaltskomplexe eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre aufgrund angeblich falscher Angaben nicht als gegeben erachtete. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben. 3.3.3 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Akti- onär und ehemaliger Verwaltungsratspräsident der F.________ SA ist (Beilagen 2 und 8). Als Aktionär wäre er daher Adressat allfälliger Falschinformationen und damit potentiell abstrakt gefährdet. Wie gezeigt (E. 3.2.3), ist jedoch für die Beurtei- lung der Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO – und damit der Be- schwerdelegitimation – von Relevanz, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, also ob der Einzelne durch die Begehung des Delikts persönlich konkret betroffen ist oder nicht (vgl. auch BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Eine persönliche Betroffenheit und 6 damit eine konkrete Gefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Adressat der unwahren oder unvollständigen Angaben gestützt auf dieselben tatsächlich ei- ne Vermögensdisposition tätigte, welche sich schädigend hätte auswirken können, oder eine solche zumindest beabsichtigte. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich falschen Informationen persönlich betroffen und konkret gefährdet gewesen sein soll, ist vorliegend nicht offensichtlich und wäre entsprechend vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl. E. 2.3 und E. 3.2.3). Dieser prozessualen Ver- pflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Entsprechendes ist auch auf- grund der eingereichten Akten nicht nachvollziehbar. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich falschen Informationen konkret ge- fährdet worden sein soll. Die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist somit zu verneinen, womit er sich auch nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO qualifiziert. 3.3.4 Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die von der Staatsanwalt- schaft mit Verfügungen vom 17. Mai 2021 (pag. 14 004 031 – 14 004 032) und vom 15. November 2021 (pag. 15 001 166 – 15 001 167) abgewiesenen Editionsbegeh- ren und Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen wären, in Bezug auf die Frage nach der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers Klar- heit zu schaffen. Gleiches gilt für die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie das Vorbringen des Beschwerde- führers hinsichtlich der unwahren Angaben zur konsolidierten Bruttomarge im Ge- schäftsbericht 2019 ignoriert und damit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Auch die Argumente, wonach die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in du- bio pro duriore» und Art. 152 StGB als solchen verletzt haben soll, indem sie dem Gericht vorgegriffen und zu Unrecht angenommen habe, dass die umstrittenen An- gaben nicht dazu geeignet gewesen sein sollen, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen, würden daran nichts ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesen Punkten Recht bekäme und das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre bejaht würde, wäre immer noch nicht geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich falschen Informationen konkret hätte gefährdet sein sollen. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert, wes- halb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mangels Geschädigtenstellung rückblickend keine Parteistellung zukommt. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige erstattet hat, ergeben sich keine weiteren Ansprüche. Der anzeigenden Person, die weder Opfer, Geschädigte noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen im Normalfall – mit Ausnahme des Auskunftsrechts – keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 301 StPO Rz. 17). Diese Rü- ge ist somit nicht zu hören. 7 5. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Verfahrenskosten belau- fen sich vorliegend auf CHF 2‘000.00 und werden dem unterliegenden Beschwer- deführer auferlegt. 5.2 Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist den Beschuldigten nicht aus- zurichten. Mangels anwaltlicher Vertretung sind den Beschuldigten keine Honorar- kosten für ihre Verteidigung entstanden; die Kosten der schriftlichen Berichterstat- tungen gingen zulasten der G.________Gruppe (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - Leitende Staatsanwältin H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9