8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme der verschiedenen am Domizil des Beschwerdeführers aufgefundenen Bargeldbeträge erfüllt sind. Die Rechtmässigkeit einer allfälligen Kostendeckungsbeschlagnahme kann somit aktuell offengelassen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.