Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist somit auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Einziehung von Erträgen aus vermutetem Betäubungsmittelhandel einen typischen Fall der Vermögenseinziehung und damit – in einem vorangehenden Schritt – der Einziehungsbeschlagnahme darstellt. Die Massnahme wird somit auch durch die Bedeutung des zu untersuchenden Delikts gerechtfertigt. Von den Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO ist keines einschlägig.