Von einer «routinemässigen Beschlagnahmung» (vgl. Beschwerde, S. 4) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Sicherungsmassnahme handelt und nicht definitiv über die Verwendung der Vermögenswerte entschieden wird, braucht die Beschwerdekammer keine vertieftere Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme ist zu bejahen: Um eine allfällige spätere Einziehung sicherzustellen, ist sie sowohl geeignet als auch erforderlich.