6 deführers, die angeblich seiner Mitbewohnerin C.________ gehörende Geldsumme von CHF 3'500.00 sei ihm auszuhändigen (Beschwerde, S. 2 und 5). Es liegen somit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Konnex zwischen der vermuteten deliktischen Tätigkeit und den beschlagnahmten Geldern vor. Von einer «routinemässigen Beschlagnahmung» (vgl. Beschwerde, S. 4) kann jedenfalls nicht die Rede sein.