Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei am 12. November 2021 verweigerte er – im Beisein einer Verteidigung – die Aussagen zur Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte. Erst mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 brachte er vor, er habe die Vermögenswerte auf legalem Weg erworben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies erst über einen Monat nach seiner ersten Einvernahme geltend machen sollte, wenn die beschlagnahmten Vermögenswerte im betreffenden Strafverfahren völlig unverfänglich wären. Widersprüchlich ist diesbezüglich auch der Antrag des Beschwer-