Viel naheliegender ist deshalb, dass der Beschwerdeführer, der in der massgeblichen Zeit erwerbslos war und seinen Lebensunterhalt offensichtlich nicht aus eigener Kraft bestreiten konnte, die sichergestellten Bargeldbeträge deliktisch erworben hatte. Auch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers leistet dem Verdacht Vorschub, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht aus legaler Quelle stammen. Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei am 12. November 2021 verweigerte er – im Beisein einer Verteidigung – die Aussagen zur Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte.