Zunächst ist festzuhalten, dass aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Aktenstücken grösstenteils nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm tatsächlich finanzielle Leistungen zuteil wurden. Lediglich Beweisbeilage 12 nennt den Beschwerdeführer als Begünstigten einer Banküberweisung am 31. Januar 2020 über CHF 10'000.00. Selbst wenn die weiteren geltend gemachten Beträge dem Beschwerdeführer tatsächlich ebenfalls zugegangen wären, ist zu konstatieren, dass die Zuwendungen bis ins Jahr 2017 zurückreichen würden und somit lange vor der Hausdurchsuchung am 11. November 2021 stattgefunden hätten.