Typisch für diese Stufe der Verkaufshierarchie ist ausserdem, dass An- und Verkauf schubweise erfolgen und daher beim Verkäufer innert kurzer Zeit grössere Bargeldbeträge anlaufen. Demgegenüber scheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alternativhypothese, die sichergestellten Bargeldbeträge stammten grösstenteils aus Unterstützungsleistungen aus seinem persönlichen Umfeld, nicht plausibel. Zunächst ist festzuhalten, dass aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Aktenstücken grösstenteils nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm tatsächlich finanzielle Leistungen zuteil wurden.