5 chergestellte Bargeldbetrag resp. dessen Stückelung lassen in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres den Verdachtsschluss zu, dass die Betäubungsmittel nicht (ausschliesslich) zum Eigenkonsum, sondern zum Verkauf vorgesehen waren und der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Etwas Anderes machte dieser bisher auch nie geltend. Sodann bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die sichergestellten Vermögenswerte mit diesem inkriminierten Verhalten in Zusammenhang stehen könnten. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vor der Hausdurchsuchung längere Zeit