7. Mit Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB stützt sich die vorliegend streitige Einziehungsbeschlagnahme klarerweise auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 11. November 2021 in Bern sowie Herzogenbuchsee mit Betäubungsmitteln gehandelt und dadurch gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) verstossen zu haben. Der Tatverdacht ergibt sich aus einer Leibesvisitation infolge einer Polizeikontrolle am 11. November 2021 um 15:25 Uhr am Bahnhof Bern. Hierbei wurden aus der Unterhose resp.