Um ihre Zulässigkeit zu beurteilen, sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 263 StPO). Unzulässig ist die Beschlagnahme, wenn ein Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zum Tragen kommt oder prozessuale bzw. materielle Gründe dem angestrebten Beschlagnahmezweck entgegenstehen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 263 StPO).