Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Falle einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konservative) prozessuale Massnahme. Die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben durch die Massnahme unberührt. Um ihre Zulässigkeit zu beurteilen, sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen.