O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne verhältnismässig ist, beurteilt sich danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Falle einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.