HEIMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 263 StPO). Weiter kann gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Im Gegensatz zu den anderen Beschlagnahmearten braucht die Kostendeckungsbeschlagnahme keinen Zusammenhang zur untersuchten Tat bzw. zu den aus dieser hervorgegangenen Vermögenswerten aufzuweisen. Sie ist ein reines Sicherungsmittel. Sie kommt nur in Fra-