Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, der Einziehung, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehungsbeschlagnahme bedarf eines eventuellen relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und einer inkriminierten Tat. Es müssen sodann konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass die fraglichen Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem deliktischen Verhalten stehen.