6. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO setzt eine Beschlagnahme voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden, wenn sie (Bst. a.) als Beweismittel gebraucht werden, (Bst. b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (Bst. c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie (Bst. d.) voraussichtlich einzuziehen sind.