Schliesslich stellt die Generalstaatsanwaltschaft fest, eine Ausscheidung der Vermögenswerte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin C.________ sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da die Behauptungen der Vorgenannten die einzigen konkreten Anhaltspunkte für die Eigentumsverhältnisse darstellten.