3 weshalb die Ausscheidung von Kompetenzgegenständen bisher nicht möglich gewesen sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell über eine Festanstellung verfüge und anzunehmen sei, er könne seinen Lebensunterhalt derzeit aus dem eigenen Erwerbseinkommen bestreiten. Schliesslich stellt die Generalstaatsanwaltschaft fest, eine Ausscheidung der Vermögenswerte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin C.__