Dass das Geld zur Bezahlung von Rechnungen habe verwendet werden sollen, sage nichts über dessen Ursprung aus. Betreffend die Kostendeckungsbeschlagnahme merkt die Generalstaatsanwaltschaft vorab an, dieser komme im vorliegenden Fall nur subsidiäre Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe sodann die Aussage zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert,