5. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich die geltend gemachten Zuwendungen von Dritten über gut vier Jahre vor dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung erstreckten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer das Bargeld zuhause horte, wenn er es doch zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt habe. Stückelung und Auffindesituation legten eine deliktische Herkunft nahe. Dass das Geld zur Bezahlung von Rechnungen habe verwendet werden sollen, sage nichts über dessen Ursprung aus.