Hinsichtlich der Kostendeckungsbeschlagnahme macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschlagnahmeverfügung sei nicht zu entnehmen, inwiefern im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Es bestünden insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte, dass er sich einer allfälligen Zahlungspflicht durch Flucht resp. Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens entziehen wolle. Darüber hinaus verletze der Umfang der vorliegenden Kostendeckungsbeschlagnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip, da der Zwangsbedarf resp. das Existenzminimum nicht berücksichtigt worden seien.