4. In Bezug auf die Einziehungsbeschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, die beschlagnahmten Vermögenswerte – abzüglich der erwähnten ca. CHF 3'500.00 – seien ihm von der Familie sowie Freunden zugegangen. Er sei in der Zeit vor der Hausdurchsuchung erwerbslos gewesen und habe das Geld erhalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es stamme daher ausschliesslich aus legalen Quellen. Hinsichtlich der Kostendeckungsbeschlagnahme macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschlagnahmeverfügung sei nicht zu entnehmen, inwiefern im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.