3. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten mutmasslich um Erlös aus Betäubungsmittelverkauf handeln und/oder die Geldsumme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen gebraucht werden soll. Die Staatsanwaltschaft stützt sich mit anderen Worten auf die Einziehungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311], alternativ auf die Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO.