Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten seine Beschwerdelegitimation betreffend die CHF 3’500.00 nicht dargelegt, sondern es ergeben sich anhand seiner Eingabe Zweifel darüber. Die Frage kann allerdings offengelassen werden, da – wie noch zu zeigen sein wird – die Beschwerde auch in diesem Punkt ohnehin unbegründet ist.