In seiner Beschwerde bringt er nicht vor, dass und inwiefern er überhaupt Besitz- oder Eigentumsansprüche an den CHF 3’500.00 für sich ableitet, sondern macht erneut geltend, seine Mitbewohnerin habe Geld für Rechnungen beigesteuert, wobei auch unklar bleibt, in welchen Asservaten das Geld seiner Mitbewohnerin enthalten sein soll. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten seine Beschwerdelegitimation betreffend die CHF 3’500.00 nicht dargelegt, sondern es ergeben sich anhand seiner Eingabe Zweifel darüber.