2 vor, dass CHF 3'500.00 von ihr stammen sollen bzw. sie diese auf Rechnungen gelegt haben soll. Es ist gestützt darauf allerdings nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer Inhaber der CHF 3'500.00 geworden ist. In seiner Beschwerde bringt er nicht vor, dass und inwiefern er überhaupt Besitz- oder Eigentumsansprüche an den CHF 3’500.00 für sich ableitet, sondern macht erneut geltend, seine Mitbewohnerin habe Geld für Rechnungen beigesteuert, wobei auch unklar bleibt, in welchen Asservaten das Geld seiner Mitbewohnerin enthalten sein soll.