Die Beschwerdelegitimation muss grundsätzlich von der beschwerdeführenden Person dargelegt werden (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren (Art. 381 f. StPO), 2018 [= ZStV 187], S. 75). Vorliegend wurden die beschlagnahmten Gelder gemäss dem Durchsuchungsprotokoll vom 11. November 2021 teilweise in Gemeinschaftsräumen der durchsuchten Wohnung gefunden, in welcher sowohl C.________ als auch der Beschwerdeführer wohnen. Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Geldbeträgen sind vor diesem Hintergrund unklar. Aus der Einvernahme mit C._____