BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten, die in seiner Wohnung sichergestellt wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – eingetreten. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen.