Am 28. Dezember 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.