Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 574 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Amacher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2021 (BM 21 45952) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 11. November 2021 ordne- te die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerde- führers an, welche gleichentags von der Polizei vollzogen wurde. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden diverse Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien sowie Bargeldbeträge von insgesamt CHF 19'140.00 und EUR 75.33 sichergestellt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Betäubungsmittelutensilien sowie die vorgenannten Vermögenswerte. Dagegen er- hob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Dezember 2021 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Aushändigung der sichergestellten Vermögens- werte. Am 28. Dezember 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zugestellt und auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten, die in seiner Wohnung sicherge- stellt wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – eingetreten. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergrei- fen. Zur Beschwerde legitimiert sind somit etwa der beschuldigte Inhaber eines be- schlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentums- rechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_379/2020 vom 1. Ju- ni 2021 E. 1.2). Die Beschwerdelegitimation muss grundsätzlich von der beschwer- deführenden Person dargelegt werden (DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren (Art. 381 f. StPO), 2018 [= ZStV 187], S. 75). Vorliegend wurden die beschlagnahmten Gelder gemäss dem Durchsu- chungsprotokoll vom 11. November 2021 teilweise in Gemeinschaftsräumen der durchsuchten Wohnung gefunden, in welcher sowohl C.________ als auch der Be- schwerdeführer wohnen. Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an den beschlag- nahmten Geldbeträgen sind vor diesem Hintergrund unklar. Aus der Einvernahme mit C.________ vom 15. Dezember 2021 (Z. 370 f. und 390 f.) geht alsdann her- 2 vor, dass CHF 3'500.00 von ihr stammen sollen bzw. sie diese auf Rechnungen ge- legt haben soll. Es ist gestützt darauf allerdings nicht nachvollziehbar, ob der Be- schwerdeführer Inhaber der CHF 3'500.00 geworden ist. In seiner Beschwerde bringt er nicht vor, dass und inwiefern er überhaupt Besitz- oder Eigentumsan- sprüche an den CHF 3’500.00 für sich ableitet, sondern macht erneut geltend, sei- ne Mitbewohnerin habe Geld für Rechnungen beigesteuert, wobei auch unklar bleibt, in welchen Asservaten das Geld seiner Mitbewohnerin enthalten sein soll. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten seine Beschwerdelegitimation be- treffend die CHF 3’500.00 nicht dargelegt, sondern es ergeben sich anhand seiner Eingabe Zweifel darüber. Die Frage kann allerdings offengelassen werden, da – wie noch zu zeigen sein wird – die Beschwerde auch in diesem Punkt ohnehin un- begründet ist. 3. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass es sich bei den beschlag- nahmten Vermögenswerten mutmasslich um Erlös aus Betäubungsmittelverkauf handeln und/oder die Geldsumme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Gelds- trafen oder Bussen gebraucht werden soll. Die Staatsanwaltschaft stützt sich mit anderen Worten auf die Einziehungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311], alternativ auf die Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO. 4. In Bezug auf die Einziehungsbeschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, die beschlagnahmten Vermögenswerte – abzüglich der erwähnten ca. CHF 3'500.00 – seien ihm von der Familie sowie Freunden zugegangen. Er sei in der Zeit vor der Hausdurchsuchung erwerbslos gewesen und habe das Geld erhalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es stamme daher ausschliesslich aus legalen Quel- len. Hinsichtlich der Kostendeckungsbeschlagnahme macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschlagnahmeverfügung sei nicht zu entnehmen, inwiefern im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Es bestünden insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte, dass er sich einer allfälli- gen Zahlungspflicht durch Flucht resp. Verschiebung, Verschleierung oder geziel- ten Verbrauch des Vermögens entziehen wolle. Darüber hinaus verletze der Um- fang der vorliegenden Kostendeckungsbeschlagnahme das Verhältnismässigkeits- prinzip, da der Zwangsbedarf resp. das Existenzminimum nicht berücksichtigt wor- den seien. 5. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich die geltend gemachten Zuwendungen von Dritten über gut vier Jahre vor dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung erstreckten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer das Bargeld zuhause horte, wenn er es doch zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt habe. Stückelung und Auffindesituation legten eine delik- tische Herkunft nahe. Dass das Geld zur Bezahlung von Rechnungen habe ver- wendet werden sollen, sage nichts über dessen Ursprung aus. Betreffend die Kost- endeckungsbeschlagnahme merkt die Generalstaatsanwaltschaft vorab an, dieser komme im vorliegenden Fall nur subsidiäre Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe sodann die Aussage zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert, 3 weshalb die Ausscheidung von Kompetenzgegenständen bisher nicht möglich ge- wesen sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe weiter hervor, dass der Beschwerde- führer aktuell über eine Festanstellung verfüge und anzunehmen sei, er könne sei- nen Lebensunterhalt derzeit aus dem eigenen Erwerbseinkommen bestreiten. Schliesslich stellt die Generalstaatsanwaltschaft fest, eine Ausscheidung der Ver- mögenswerte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin C.________ sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da die Behauptungen der Vorgenannten die einzigen konkreten Anhaltspunkte für die Eigentumsverhältnisse darstellten. 6. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO setzt eine Beschlagnahme voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte be- schlagnahmt werden, wenn sie (Bst. a.) als Beweismittel gebraucht werden, (Bst. b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden, (Bst. c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie (Bst. d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Die Beschlagnahme dient der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenwerten, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden werden (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO regelt die sog. Einziehungsbeschlagnahme und ist zu- sammen mit Art. 70 ff. StGB zu lesen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, der Einziehung, so- fern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands ausgehändigt werden. Die Einziehungsbeschlagnahme bedarf eines even- tuellen relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und einer in- kriminierten Tat. Es müssen sodann konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese be- stehen, dass die fraglichen Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem deliktischen Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO mit Hinwei- sen). Während zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlich- keit genügt, nehmen die Anforderungen an die voraussichtliche Verwendung im Verlauf des Verfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2007 vom 25. Okto- ber 2007 E. 2.2; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 263 StPO). Weiter kann gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO vom Ver- mögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussicht- lich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Im Gegensatz zu den anderen Beschlagnahmearten braucht die Kostendeckungsbeschlagnahme keinen Zusam- menhang zur untersuchten Tat bzw. zu den aus dieser hervorgegangenen Vermö- genswerten aufzuweisen. Sie ist ein reines Sicherungsmittel. Sie kommt nur in Fra- 4 ge, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die in Frage ste- henden Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 2 zu Art. 268 StPO). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Beschlagnahme zur Sicherung der Bezahlung der fragli- chen Kosten nötig ist. Art. 268 Abs. 1 StPO statuiert somit ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Ob die Deckungsbeschlag- nahme in diesem Sinne verhältnismässig ist, beurteilt sich danach, ob Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungs- pflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Ver- schleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Wo hingegen die Erwartung be- gründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Falle einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konservative) pro- zessuale Massnahme. Die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben durch die Massnahme unberührt. Um ihre Zulässigkeit zu beurteilen, sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 263 StPO). Unzulässig ist die Beschlagnahme, wenn ein Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zum Tragen kommt oder prozessuale bzw. materielle Gründe dem angestrebten Beschlagnahmezweck entgegenstehen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 263 StPO). 7. Mit Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB stützt sich die vorliegend streiti- ge Einziehungsbeschlagnahme klarerweise auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 11. November 2021 in Bern sowie Herzogenbuchsee mit Betäubungsmitteln gehandelt und dadurch gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) verstossen zu haben. Der Tatverdacht ergibt sich aus einer Leibesvi- sitation infolge einer Polizeikontrolle am 11. November 2021 um 15:25 Uhr am Bahnhof Bern. Hierbei wurden aus der Unterhose resp. Umhängetasche des Be- schwerdeführers insgesamt sechs Minigrip Amphetamin (8.1 Gramm, jeweils brut- to), zwei Minigrip Kokain (1.8 Gramm), ein Minigrip Marihuana (2.1 Gramm), ein Minigrip Haschisch (1.5 Gramm) sowie ein Beutel Marihuana (17.1 Gramm) sicher- gestellt. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers fand die Polizei sodann rund 2.94 Kilogramm Marihuana, 364 Gramm Haschisch, 280 Gramm Marihuanablütenstaub, 90 Gramm Amphetamin, 22.7 Gramm Kokain und weitere Betäubungsmittel sowie diverses Verpackungsmaterial, Feinwaagen und ein Vakumiergerät. Darüber hinaus wurde Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 19'140.00 sowie EUR 75.33 sichergestellt (zum Ganzen vgl. Durchsuchungs- protokoll vom 11. November 2021 und Einvernahme vom 12. November 2021, Z. 6 ff.). Die aufgefundenen Mengen, Verpackungseinheiten sowie Vielfalt von Betäu- bungsmitteln, Hilfsutensilien sowie der in der Wohnung des Beschwerdeführers si- 5 chergestellte Bargeldbetrag resp. dessen Stückelung lassen in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres den Verdachtsschluss zu, dass die Betäubungsmittel nicht (aussch- liesslich) zum Eigenkonsum, sondern zum Verkauf vorgesehen waren und der Be- schwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Etwas Anderes machte dieser bisher auch nie geltend. Sodann bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die sichergestellten Ver- mögenswerte mit diesem inkriminierten Verhalten in Zusammenhang stehen könn- ten. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vor der Hausdurchsuchung längere Zeit erwerbslos und konnte seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben nicht aus eigener Kraft bestreiten (Beschwerde vom 20. Dezember 2021, S. 6 f.). Der in sei- nem Haushalt aufgefundene hohe Bargeldbetrag steht in deutlichem Kontrast zu seiner finanziellen Situation zum betreffenden Zeitpunkt. Weiter ist es notorisch, dass die Warenbezüge beim Betäubungsmittelverkauf an Endverbraucher in der Regel bar und mit Notengeld in kleinen Werteinheiten bezahlt werden. Typisch für diese Stufe der Verkaufshierarchie ist ausserdem, dass An- und Verkauf schubwei- se erfolgen und daher beim Verkäufer innert kurzer Zeit grössere Bargeldbeträge anlaufen. Demgegenüber scheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Al- ternativhypothese, die sichergestellten Bargeldbeträge stammten grösstenteils aus Unterstützungsleistungen aus seinem persönlichen Umfeld, nicht plausibel. Zunächst ist festzuhalten, dass aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Aktenstücken grösstenteils nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm tatsächlich finanzielle Leistungen zuteil wurden. Lediglich Beweisbeilage 12 nennt den Beschwerdeführer als Begünstigten einer Banküberweisung am 31. Januar 2020 über CHF 10'000.00. Selbst wenn die weiteren geltend gemachten Beträge dem Beschwerdeführer tatsächlich ebenfalls zugegangen wären, ist zu konstatieren, dass die Zuwendun- gen bis ins Jahr 2017 zurückreichen würden und somit lange vor der Hausdurchsu- chung am 11. November 2021 stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer gibt an, die Unterstützungsleistungen aufgrund seiner damaligen Erwerbslosigkeit zur Be- streitung des Lebensunterhalts benötigt zu haben. So wäre anzunehmen, dass die Geldmittel stetig verbraucht worden sind. Überdies ist nicht einleuchtend, wie und wieso er sich aus den angeblichen Zuwendungen einen Bargeldstock für einen Be- darf von 4.5 Monaten (vgl. Beschwerde, S. 10) angespart haben soll. Ebenso un- glaubhaft scheint, dass ihn Freunde und Familie trotz Ersparnissen in dieser Höhe überhaupt noch unterstützt haben. Viel naheliegender ist deshalb, dass der Be- schwerdeführer, der in der massgeblichen Zeit erwerbslos war und seinen Lebens- unterhalt offensichtlich nicht aus eigener Kraft bestreiten konnte, die sichergestell- ten Bargeldbeträge deliktisch erworben hatte. Auch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers leistet dem Verdacht Vorschub, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht aus legaler Quelle stammen. Anlässlich der delegierten Ein- vernahme bei der Polizei am 12. November 2021 verweigerte er – im Beisein einer Verteidigung – die Aussagen zur Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte. Erst mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 brachte er vor, er habe die Vermö- genswerte auf legalem Weg erworben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies erst über einen Monat nach seiner ersten Einvernahme geltend machen sollte, wenn die beschlagnahmten Vermögenswerte im betreffenden Strafverfahren völlig unver- fänglich wären. Widersprüchlich ist diesbezüglich auch der Antrag des Beschwer- 6 deführers, die angeblich seiner Mitbewohnerin C.________ gehörende Geldsumme von CHF 3'500.00 sei ihm auszuhändigen (Beschwerde, S. 2 und 5). Es liegen so- mit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Konnex zwischen der vermuteten deliktischen Tätigkeit und den beschlagnahmten Geldern vor. Von einer «routine- mässigen Beschlagnahmung» (vgl. Beschwerde, S. 4) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Sicherungsmassnahme handelt und nicht definitiv über die Verwendung der Vermögenswerte entschieden wird, braucht die Beschwerdekammer keine vertieftere Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme ist zu bejahen: Um eine allfälli- ge spätere Einziehung sicherzustellen, ist sie sowohl geeignet als auch erforder- lich. Bis zum definitiven Entscheid über die Verwendung der Gelder, welcher spätestens mit Abschluss des Strafverfahrens erfolgen wird, ist es dem Beschwer- deführer zuzumuten, die Beschlagnahme hinzunehmen. Gemäss eigenen Angaben verfügt er seit Februar 2022 über eine Festanstellung bei der Firma «D.________», so dass er seinen Lebensunterhalt auch ohne die sichergestellten Mittel bestreiten kann. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist somit auch die Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Einziehung von Erträgen aus vermutetem Betäubungsmittelhandel einen typischen Fall der Vermögenseinziehung und damit – in einem vorangehenden Schritt – der Einziehungsbeschlagnahme darstellt. Die Massnahme wird somit auch durch die Bedeutung des zu untersuchenden Delikts gerechtfertigt. Von den Be- schlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO ist keines einschlägig. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einzie- hungsbeschlagnahme der verschiedenen am Domizil des Beschwerdeführers auf- gefundenen Bargeldbeträge erfüllt sind. Die Rechtmässigkeit einer allfälligen Kost- endeckungsbeschlagnahme kann somit aktuell offengelassen werden. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxis- gemäss auf CHF 1'200.00 festgelegt. Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Amacher Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8