Der Anzeige seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers durch die beschuldigten Personen hindeuten würden. Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss BK 16 231 der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2016.